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Förderung und Zulagen im Rahmen der Riester-Rente
Die private Altersversorgung in Form der Riester- oder Förder-Rente ist seit vielen Jahren ein wichtiges Thema in unserer Gesellschaft. Die Riester-Rente ist eine wichtige Säule der privaten Vorsorge geworden. Seit ihrem Start im Jahr 2001 sind bereits mehrere Millionen Verträge dieser staatlich geförderten Altersvorsorge abgeschlossen worden.
Gefördert werden staatlich zertifizierte Anlagen in Form einer privaten Rentenversicherung, als Banksparpläne oder als Fondssparpläne. Förderfähig sind auch bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung und seit 2008 das sogenannte Wohn-Riester, zum Bau, Kauf oder für die Entschuldung selbstgenutzten Wohneigentums. Staatliche Zulagen erhöhen die Versicherungsleistung bzw. sie verringern den zu zahlenden eigenen Beitrag zum Riester-Vertrag.
Zu den Berechtigten, die staatliche Förderung in Anspruch nehmen können, zählen unter anderem sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Beamte, Empfänger von Arbeitslosengeld I und II sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Gefördert werden Anlagen in Form von privaten Rentenversicherungen, Bank- und Fondsparpläne und seit 2009 auch Produkte, die dem Erwerb einer selbst genutzten Immobilie dienen.
Um in den Genuss einer staatlichen Förderung dieser privaten Form der Altersversorgung zu kommen, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Es muss pro Jahr mindestens in einem Monat ein Pflichtbeitrag in der gesetzliche Rentenversicherung geleistet worden sein. Ein vorgeschriebener Prozentsatz von 4% des beitragspflichtigen Einkommens muss in ein staatlich zertifiziertes Finanzprodukt der privaten Vorsorge investiert werden. Bei Angestellten zählen hierzu auch Beiträge zu bestimmten Formen der Betriebsrente.
Steuerlicher Abzug als Sonderausgabe
Die Höchstgrenze für den steuerlichen Abzug als Sonderausgabe liegt bei einem jährlichen Betrag von 2.100 Euro. Dieser Beitrag setzt sich dann zusammen aus 1946 Euro Eigenleistung zuzüglich der staatlich gewährten Grundzulage von 154 Euro bei Alleinstehenden ohne Kinder.
Über die Grundzulage hinaus können noch Zulagen für nicht erwerbstätige Ehegatten bei Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gewährt werden. Für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht, kommen nochmal 184 Euro je Kind (bzw. 300 Euro für Neugeborene) dazu.
Die Zulage muss jährlich neu beantragt werden, die Gesamtspareinlage muss mindestens 60 Euro im Jahr betragen. Staatliche Zulagen erhalten auch pflichtversicherte Selbstständige, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und deren Einkommen über 400 Euro im Monat liegt.
Das angesparte Kapital eines Riester-Rentenvertrages kann nicht verpfändet oder beliehen werden. Eine Übertragung oder Vererbung ist ebenfalls nicht möglich. Bei der Riester-Rente unterliegt die Anwartschaft zur Altersversorgung im Falle einer Privatinsolvenz nicht dem Gläubigerzugriff. Sie wird bei der Beantragung von Leistungen nach den Hartz IV-Gesetzen auch nicht als anzurechnendes Vermögen bewertet.